AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

Der Abschluss von Verträgen mit der Firma Stefan Buchhauser Gebäudeservice (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt) erfolgt allein auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Werden einzelne dieser Bedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwi-schen uns und dem Auftraggeber außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung, spätestens durch die erste Erfüllungshandlung des Auftraggebers anerkannt werden. Bestellbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.

3. Einweisung in das Anwesen

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

4. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Verträgen oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.

4.1 Haustechnik

Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist. Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüg-lich Meldung.

4.2 Notdienst

Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten auf Kosten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens dem Auftraggeber Nachricht über Art und Umfang des Schadens zukommen lassen.

4.3 Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:

  • Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
  • Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
  • Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
  • bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.

Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

4.4 Material und Reparaturen

Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund gesonderter Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.

4.5 Arbeitszeit

Vereinbarte turnusgemäße Leistungen werden nur während der üblichen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass vor und/oder wegen der Übertragung der Tätigkeit auf den Auftragnehmer keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Arbeitnehmern des Auftraggebers ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen durch den Auftraggeber gekündigten Arbeitsverhältnisses auf den Auftragnehmer festzustellen sein, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers aus einem übergegangenen Arbeitsverhältnis freizustellen.

6. Reklamation

Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers schriftlich mitzuteilen, um so eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

7. Vergütungen

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich im Voraus ohne Skontoabzug fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns aner-kannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

8. Wertsicherungsklausel

Der Pauschalpreis ändert sich, sobald sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex (Basis 2005 = 100) gegenüber dem Stand bei Beginn des Vertrages bzw. gegenüber dem Stand bei der letzten Preisangleichung um mehr als fünf Prozent nach oben oder unten verändert hat. In diesem Fall ändert sich der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Pauschalpreis in Höhe der jeweils eingetretenen prozentualen Veränderung entsprechend.

Die Anpassung des jeweils zuletzt geschuldeten Pauschalpreises erfolgt automatisch, so dass der dem geänderten Verbraucherpreisindex angepasste Pauschalpreis ohne eine besondere Aufforderung per Ersten des Monats, der der Indexänderung folgt, geschuldet wird. Dem Auftraggeber obliegt es, die Voraussetzungen dieser Wertsicherungsklausel zu überprüfen und sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unbeschadet dieser Obliegenheit, tritt Verzug erst nach vorheriger Mahnung des geänderten Pauschalpreises ein. Ein Anspruch auf Nach- oder Rückzahlung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung des Pauschalpreises durchgeführt worden ist, so wird die Klausel gemäß vorstehenden Bedingungen jeweils erneut anwendbar und ist der Pauschalpreis demgemäß erneut anzupassen, wenn sich der Verbraucherpreisindex wiederum geändert hat. Ändert sich das dieser Wertsicherungsklausel zugrunde gelegte Basisjahr, erfolgt eine entsprechende Umrechnung auf den Preisindex bezogen auf das neue Basis-jahr. Eine Koppelung an einen anderen Index erfolgt in jedem Fall dann, soweit der bestehende Verbraucherpreisindex selbst abgeschafft wird. In diesen Fällen ist jeweils der Index zu wählen, der dem geänderten oder abgeschafften Verbraucherpreisindex am nächsten kommt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Umstellung auf einen neuen Index nach billigem Ermessen durch Erklärung in Textform vorzunehmen.

9. Haftung

Für Schäden haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur bei:

  • Vorsatz oder
  • grober Fahrlässigkeit oder
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
  • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Wir haften weiterhin nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehba-ren Schaden.

10. Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg. Wir können den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes